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Willkommen auf der Homepage der Praxis für Physiotherapie Jens Baumhöfener in Bielefeld!

Schön, dass Sie sich für unsere Praxis interessieren und auf unseren Internetseiten vorbeischauen. Wir hoffen, dass wir Ihnen hier einen informativen Einblick in die Praxis für Physiotherapie Jens Baumhöfener geben können.

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Gesundheit ist nicht Alles. Aber das Fundament des Übrigen.


Wir möchten Ihnen genau das bieten, was für Ihre individuelle Vorsorge und Genesung notwendig und sinnvoll ist.

Wir freuen uns darauf, Sie persönlich kennen zu lernen!
Ihr Team der Praxis für Physiotherapie Jens Baumhöfener
Praxis für Physiotherapie
Jens Baumhöfener

Hauptstr. 70a
33647 Bielefeld

Telefon: (0521) 43 10 26
Telefax: (0521) 41 29 50

info@physio-baumhoefener.de

Termine nach Vereinbarung

Leistungen

Berufsgruppe
  • Physiotherapeut/in / Krankengymnast/in
Zulassungserweiterungen / Schwerpunkte
  • Bobath
  • Manuelle Lymphdrainage (MLD)
  • Manuelle Therapie nach Maitland
  • PNF
Praxisausstattung / Anwendungen der Physik. Therapie
  • Bone-Bindegewebsmassage (BGM)
  • Elektrotherapie
  • Fango / Naturmoor
  • Heißluftgerät / Heiße Rolle
  • Kältetherapie (Eis)
Zusätzliche Leistungen / Anwendungen
  • Skoliosetherapie nach Schroth
  • Atemtherapie (ATG)
  • Fußreflexzonentherapie (FRZT)
  • Hausbesuche
  • klassische Massagetherapie (KMT)
  • Massagen
  • Nervenmobilisation
Sonderleistungen
  • behindertengerechter Zugang
  • behindertengerechte Einrichtung
  • ergonomische Arbeitsplatzberatung
Sprachen
  • Englisch

Wir sind Mitglied bei

Physio Deutschland
Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) e.V.

Deutzer Freiheit 72-74
50679 Köln
Tel. 0221/98 10 27-0
www.physio-deutschland.de

Gesundheitsnachrichten

Injektionen an der Wirbelsäule haben ihre Berechtigung
British Medical Journal-Veröffentlichung: Kritik am Studiendesign

Die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) und der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) kritisieren die kürzlich im British Medical Journal (BMJ) veröffentlichte Übersichtsarbeit1 zu interventionellen Wirbelsäulenverfahren bei chronischen Rücken- und Nackenschmerzen. In dieser wird unter anderem vor Spritzen und Radiofrequenzbehandlungen gegen chronische Rückenschmerzen gewarnt, da es keine Beweise für einen Nutzen gäbe. „Wir teilen diese Einschätzungen nicht und haben ernste Bedenken hinsichtlich der Methodologie und der Schlussfolgerungen der Publikation und deren potenziellen Auswirkungen auf die Patientenversorgung“, sagt DGOU-Präsident Prof. Dr. Christoph H. Lohmann. Eine Stellungnahme2 fasst die Gegenargumente zusammen und zeigt, dass interventionelle Verfahren bei geeigneten Patientinnen und Patienten wirksam Schmerzen lindern und die Funktion verbessern können.

Experten aus der deutschen Orthopädie und Unfallchirurgie sprechen sich im Gegensatz zu den Verfassern der BMJ-Übersichtsarbeit für gezielte Interventionen statt pauschaler Ablehnung aus und plädieren für eine individuelle Schmerztherapie. Sie appellieren an Wissenschaftler, Kliniker und politische Entscheidungsträger, die Komplexität chronischer Wirbelsäulenschmerzen zu berücksichtigen und sowohl die Forschung als auch den Zugang zu bewährten Verfahren weiter zu fördern. Entscheidend ist, dass Injektionen nur dann eingesetzt werden, wenn sie leitliniengerecht erfolgen und medizinisch sinnvoll sind.
„Aus unserer Sicht bleiben in der BMJ-Übersichtsarbeit die Patientenpräferenzen unberücksichtigt“, sagt Prof. Michael Winking, er ist BVOU-Referatsleiter Wirbelsäule. „Viele Betroffene entscheiden sich bewusst für Injektionen an der Wirbelsäule, weil sie aus Erfahrung wissen, dass sie Schmerzen lindern. Eine generelle Ablehnung solcher Maßnahmen wird ihrer individuellen Situation nicht gerecht.“

Die Stellungnahme zur BMJ-Übersichtsarbeit entstand unter Federführung der DGOU-Sektion „Interdisziplinäre Gesellschaft für orthopädische/unfallchirurgische und allgemeine Schmerztherapie“ (IGOST). Sie kritisiert, dass unterschiedliche Patientengruppen, Krankheitsbilder und Verfahren gemischt werden, was zu verzerrten und schwer interpretierbaren Ergebnissen führt. „Generalisierungen können zu Fehlschlüssen führen, da wichtige Unterschiede nicht berücksichtigt werden. Vereinfachungen können zu falschen Annahmen und zu unangemessenen Entscheidungen führen. Wir zeigen exemplarisch auf, dass eine Differenzierung zu anderen Ergebnissen führt als eine Verallgemeinerung“, sagt Dr. Markus Schneider, Präsident der IGOST.

Denn Injektionen an der Wirbelsäule können helfen, Schmerzen und Entzündungen bei bestimmten Erkrankungen zu lindern. Dies schafft die Voraussetzung, dass Betroffene wieder aktiver werden und mit gezielter Bewegungstherapie ihre Muskulatur stärken. „Die Injektionstherapie ist jedoch kein alleiniger Lösungsweg, sondern immer Teil eines umfassenden Behandlungskonzepts. Dazu gehören auch Medikamente, Physiotherapie sowie Übungen, die Patienten selbst durchführen können. Ebenso wichtig ist die Aufklärung über ein rückenfreundliches Verhalten im Alltag“, sagt Prof. Dr. Bernd Kladny, stellvertretender DGOU-Generalsekretär.

Häufig angewendete interventionelle Wirbelsäulenverfahren bei chronischen Rücken- und Nackenschmerzen sind epidurale Injektionen und die Radiofrequenz-Denervation: • Bei epiduralen Injektionen handelt es sind um eine minimalinvasive Methode zur Schmerztherapie, die vor allem bei Rücken- und Nervenschmerzen eingesetzt wird. Dabei wird ein entzündungshemmendes Medikament, meist ein Kortisonpräparat, zusammen mit einem örtlichen Betäubungsmittel in den Epiduralraum verabreicht – also den Raum zwischen der harten Rückenmarkshaut (Dura mater) und der Wirbelsäule. • Eine Radiofrequenz-Denervation (auch Radiofrequenzablation oder RFA) ist ein minimalinvasives Verfahren zur Schmerztherapie, das vor allem bei chronischen Rückenschmerzen oder Schmerzen der kleinen Wirbelgelenke (Facettengelenke) angewendet wird. Dabei werden gezielt Nervenfasern, die Schmerzsignale weiterleiten, durch Hitze verödet.

Zusammenfassung Interventionelle Wirbelsäulenverfahren dürfen nicht als Allheilmittel betrachtet werden. Sie sind aber ein wichtiger Bestandteil eines multimodalen Ansatzes zur Behandlung von spezifischen Wirbelsäulenschmerzen, der auch weitere medikamentöse Einstellung und physiotherapeutische Maßnahmen und kognitive Verhaltenstherapie umfasst. „Interventionelle Verfahren können bei richtig ausgewählten Patienten eine erhebliche Schmerzlinderung und Funktionsverbesserung bieten und dazu beitragen, invasive Operationen oder langfristige Schmerzmittelabhängigkeit zu vermeiden“, sagt Dr. Johannes Flechtenmacher, ehemaliger BVOU-Präsident. Abschließend betonen Fachgesellschaft und Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie, dass interdisziplinäre Zusammenarbeit und eine sorgfältige Auswahl der besten Behandlungsoptionen entscheidend sind, um chronische Wirbelsäulenschmerzen effektiv zu behandeln. Eine fundierte Entscheidung über den Einsatz interventioneller Verfahren sollte immer in enger Absprache mit den Patienten getroffen werden, unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und Präferenzen. Referenzen 1. Commonly used interventional procedures for non-cancer chronic spine pain: a clinical practice guideline
BMJ 2025; 388 (Published 19 February 2025) Cite this as: BMJ 2025;388:e079970
https://doi.org/10.1136/bmj-2024-079970

2. Klessinger, Stephan; Schneider, Markus (IGOST): Stellungnahme zur BMJ-Übersichtsarbeit: „Eine starke Verallgemeinerung kann zu unangemessenen Empfehlungen führen“ – Kommentar zur Zusammenfassung der Praxisleitlinie von Busse et al.
https://www.igost.de/index.php?seite=aktuelles;details;65;kommentar-zur-praxisleitlinie-injektionen-von-buss&pageNo=1


Pressemitteilung der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) und des Berufsverbandes für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU)

Trainingsprogramm schützt im Alter vor Wirbelkörperfrakturen
Regelmäßiger Sport reduziert das Neuauftreten und das Fortschreiten von Wirbelkörperfrakturen.

Die Altersmedizin am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden ist an der größten kontrollierten Interventionsstudie zur gesunden Langlebigkeit beteiligt. DO-HEALTH untersucht den Einfluss von drei einfachen Maßnahmen bei 2.157 gesunden Menschen über 70 Jahren. Bei knapp 1.500 Teilnehmenden wurden auch die Knochendichte sowie Wirbelkörperfrakturen erfasst. Neben der täglichen Einnahme von Vitamin D (2000 Einheiten) und Omega-(3)-Fettsäuren (1 g) wurde als dritter Indikator für die gesunde Langlebigkeit der Einfluss eines strukturierten Trainingsprogramms von dreimal 30 Minuten pro Woche untersucht. „Von diesen drei Interventionen war nach drei Jahren nur das Trainingsprogramm imstande, bei Frauen das Neuauftreten von Wirbelkörperfrakturen annähernd zu halbieren und das Fortschreiten von Wirbelkörperfrakturen bei Frauen und Männern um zwei Drittel zu reduzieren“, sagt Prof. Lorenz Hofbauer, Direktor am UniversitätsCentrum für Gesundes Altern Dresden. „Die Ergebnisse der Studie sind Beweis, wie wichtig Prävention für ein möglichst langes gesundes Leben ist. Deshalb haben wir in der Hochschulmedizin Dresden den Dreiklang aus Prävention, Diagnostik und Therapie stets im Blick“, sagt Prof. Uwe Platzbecker, Medizinischer Vorstand am Universitätsklinikum Dresden.

Wirbelkörperfrakturen zählen zu den häufigsten Frakturen bei Osteoporose und betreffen im Laufe ihres Lebens jede zweite Frau. Bislang unklar ist, wie sich Wirbelkörperfrakturen gezielt verhindern lassen. In der von Professorin Heike Bischoff-Ferrari von der Universität Zürich und Basel geleiteten DO-HEALTH-Studie waren aus Deutschland auch Teams aus Berlin und vom Universitätsklinikum Dresden beteiligt. In der Placebo-kontrollierten randomisierten kontrollierten Studie erhielten gesunde und aktive Menschen im Alter von 70 Jahren und darüber für drei Jahren entweder Vitamin D (2000 Einheiten pro Tag), Omega-(3)-Fettsäuren (1 g pro Tag) oder dreimal pro Woche ein strukturiertes Trainingsprogramm zuhause unterstützt von einem Videocoach. Das Design der Studie sah keine, eine, zwei oder alle drei dieser Interventionen für die Teilnehmenden vor. Der Status der Wirbelkörperfrakturen wurden anhand der VFA-Software der DEXA-Knochendichtemessung ermittelt. Die 1.488 untersuchten Frauen und Männer mit DEXA-Messungen hatten ein Durchschnittsalter von 75 Jahren und über drei Viertel wiesen eine niedrige Knochendichte oder eine Osteoporose auf.

Das Ergebnis überrascht: Von den drei Interventionen war drei Jahren nur das Trainingsprogramm imstande, bei Frauen das Neuauftreten von Wirbelkörperfrakturen um 48 Prozent und das Fortschreiten von Wirbelkörperfrakturen bei Frauen und Männern um 66 Prozent zu reduzieren. „Ein Trainingsprogramm ist für gesunde ältere Menschen eine einfache und effiziente Methode, Wirbelkörperfrakturen vorzubeugen, insbesondere bei Frauen. Es sollte ein elementarer Bestandteil im Rahmen der gesunden Langlebigkeit sein“, sagt Professorin Heike Bischoff-Ferrari. Der Schwerpunkt des Trainingsprogramms lag in der DO-HEALTH-Studie auf dem Kraft- und Gleichgewichtstraining wie Kniebeugen, Treppensteigen, Schulter- und Armkraft sowie Einbeinstand und konnte mit einem Theraband als Hilfsmittel zu Hause umgesetzt werden. „Die Verbesserung der Muskelkraft ist das A und O bei der Mobilität in jeder Lebensphase, insbesondere im Alter. Muskeln erinnern sich an früheres Training und lassen sich deshalb gut auftrainieren“, sagt Prof. Lorenz Hofbauer.

In einer ergänzenden Biomarker-Studie untersuchte das DO-HEALTH-Konsortium, ob sich durch die drei Interventionen auch die Serumspiegel von Sklerostin, einem endogenen Hemmfaktor der Knochenbildung, senken lassen. Hohe Sklerostinspiegel treten bei verschiedenen Osteoporoseformen auf. Die Blockade von Sklerostin mit dem Antikörper Romosozumab ist eine der wirksamsten Formen der Osteoporosetherapie. Auch in dieser Substudie von DO-HEALTH konnten nur das Trainingsprogramm alleine oder in Kombination mit Omega-(3)-Fettsäuren (1 g pro Tag) den Serumspiegel von Sklerostin reduzieren.

In einer DEXA-Substudie konnte die Kombination von Training und Omega-(3)-Fettsäuren den trabekulären Knochenscore (TBS), einen Indikator für eine intakte Knochenmikroarchitektur und -festigkeit in der Wirbelsäule verbessern. Eine Zunahme der Knochendichte an der Hüfte zeigte sich in der Gruppe, die Vitamin D erhielt.

„Diese drei Untersuchungen zeigen erstmals sehr deutlich, welche Domänen der Gesunden Langlebigkeit sich spezifisch durch simple Maßnahmen verbessern lassen“, bilanzieren Heike Bischoff-Ferrari und Lorenz Hofbauer. Die Studien wurden in renommierten internationalen Zeitschriften publiziert.

Publikationen Kistler-Fischbacher M, Armbrecht G, Da Silva JAP, De Godoi Rezende Costa Molino C, Theiler Robert2, Rizzoli R, Bruno V, Dawson-Hughes B, Kanis JA, Hofbauer LC, Orav EJ, Kressig RW, Egli A, Wanner GA, Bischoff-Ferrari HA. DO-HEALTH Research Group. Effects of vitamin D3, omega-3s and a simple home exercise program on incident vertebral fractures: the DO-HEALTH randomized controlled trial. J Bone Miner Res 2025;in press.

Kistler-Fischbacher M, Armbrecht G, Gängler S, Theiler R, Rizzoli R, Dawson-Hughes B, Kanis JA, Hofbauer LC, Schimmer RC, Vellas B, Da Silva JAP, John OE, Kressig RW, Andreas E, Lang W, Wanner GA, Bischoff-Ferrari HA; DO-HEALTH Research Group. Effects of vitamin D3, omega-3s, and a simple strength training exercise program on bone health: the DO-HEALTH randomized controlled trial. J Bone Miner Res. 2024 Jul 23;39(6):661-671. doi: 10.1093/jbmr/zjae054. PMID: 38613445.

Tsourdi E, Gängler S, Kistler-Fischbacher M, Rauner M, Dawson-Hughes B, Orav EJ, Tsai LT, Lang W, Kanis JA, Theiler R, Egli A, Bischoff-Ferrari HA, Hofbauer LC. Effect of vitamin D3, omega-3 fatty acids, and exercise on serum sclerostin levels and bone turnover markers. J Clin Endocrinol Metab. 2024 Dec 9:dgae859. doi: 10.1210/clinem/dgae859. Epub ahead of print. PMID: 39657964.

Asthma besser bewältigen
Atemphysiotherapie unterstützt Betroffene ganzjährig

Atemnot erkennen, Ängste abbauen, Selbsthilfetechniken erlernen: Physio Deutschland zeigt, wie Atemphysiotherapie Menschen jeden Alters bei Asthma lebensnah unterstützt.
Asthma betrifft weltweit rund 300 Millionen Menschen – darunter auch viele Kinder und Erwachsene in Deutschland. Anlässlich des Welt-Asthma-Tags am 6. Mai 2025 betont Physio Deutschland die zentrale Rolle der Atemphysiotherapie in Prävention, Therapie und Alltag.

Akute Atemnot besser bewältigen „Viele Menschen kennen ihre Atmung kaum und sind im Notfall verunsichert“, erklärt Dorothea Pfeiffer-Kascha, Physiotherapeutin bei Physio Deutschland. Atemphysiotherapie setzt an dieser Stelle an: Mit Techniken wie dem „Kutschersitz“ oder der „Lippenbremse“ lernen Betroffene, akute Atemnot besser zu bewältigen und langfristig ihre Selbstwirksamkeit zu stärken. Neben der Akutbehandlung steht die Förderung eines besseren Körpergefühls im Mittelpunkt – etwa durch gezielte Atemübungen und Bewegungsprogramme. Atemphysiotherapie unterstützt so die Lungenfunktion und hilft, den Teufelskreis aus Atemnot und Stress zu durchbrechen. Physio Deutschland engagiert sich zudem in der Verbreitung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse. Mit Projekten wie „Evidence goes Practice“ werden Inhalte aus Leitlinien für die praktische Anwendung aufbereitet und Physiotherapeut*innen zur Verfügung gestellt. Informationen und Adressen von Physiotherapeut*innen gibt es auf www.physio-deutschland.de sowie auf www.atemwegsliga.de.

Hüftarthrose: Kann Physiotherapie eine Operation verzögern oder vermeiden?
Trotz schwieriger Datenlage gibt es Hinweise, dass eine physiotherapeutische Behandlung eine Hüftgelenksersatz-Operation hinauszögern und auch Beschwerden wie Schmerzen reduzieren kann.

Im Auftrag des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat ein interdisziplinäres Team von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern unter der Federführung des Instituts für Sozialmedizin und Epidemiologie der Universität zu Lübeck untersucht, ob bei einer Hüftarthrose die Behandlung mit Physiotherapie eine Operation (mit Gelenkersatz) hinauszögern oder verhindern kann, ob durch Physiotherapie Schmerzen gelindert werden und ob sich die Beweglichkeit oder Lebensqualität verbessert.
Die Untersuchungsergebnisse weisen darauf hin, dass eine physiotherapeutische Behandlung eine Operation für einen Hüftgelenksersatz hinauszögern und auch Beschwerden wie Schmerzen reduzieren kann. Wie lange sich ein Gelenkersatz hinauszögern lässt, können die vorhandenen Studien nicht beantworten.

Anfrage einer Bürgerin war Ausgangspunkt des ThemenCheck-Berichts

Schätzungsweise 5 % der Erwachsenen in Deutschland haben eine Hüftarthrose mit spürbaren Beschwerden. Eine Hüftarthrose trifft vor allem Menschen über 45 Jahre; die Altersgruppe 80-89 Jahre ist am meisten betroffen – Frauen etwas häufiger als Männer.
Eine Hüftarthrose wird vor allem mit Bewegung und Physiotherapie (z. B. Übungen zur Stärkung der Oberschenkel- und Hüftmuskulatur) sowie entzündungshemmenden Schmerzmitteln behandelt. Bei starkem Übergewicht wird eine Gewichtsabnahme empfohlen. Schreitet die Hüftarthrose fort und schränkt sie das Alltagsleben stark ein, ist auch ein künstliches Hüftgelenk (Hüft-TEP) möglich.
Die Themenvorschlagende weist auf eine im internationalen Vergleich hohe Anzahl an Gelenkersatzoperationen bei Hüftarthrose in Deutschland hin. Sie befürchtet, dass es eine Überversorgung in diesem Bereich geben könne und fragt, ob insbesondere durch eine frühzeitige Physiotherapie spätere Maßnahmen wie eine Gelenkersatzoperation vermieden oder verzögert werden können.
Vor diesem Hintergrund hat das vom IQWiG beauftragte Wissenschaftlerteam aus den verschiedenen Perspektiven eines HTA-Berichts untersucht, ob eine Physiotherapie eine Hüft-TEP bei Patientinnen und Patienten mit Hüftarthrose verzögern oder vermeiden kann.
Im Bericht wird auch untersucht, ob bei Betroffenen, die eine Physiotherapie erhalten, Symptome, die für die Indikationsstellung für eine Hüft-TEP relevant sind, seltener auftreten als bei Betroffenen, die keine Physiotherapie erhalten. So könnte indirekt abgeleitet werden, dass möglicherweise auch seltener eine Indikation für eine Hüft-TEP gestellt wird.

Hinweise auf positive Effekte, aber einige Fragen bleiben offen

Die Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen identifizierten 14 Studien zu der Frage, ob bei Betroffenen mit Hüftarthrose eine Hüft-TEP durch Physiotherapie verzögert oder vermieden werden kann oder zumindest die Symptome beeinflusst werden können, aufgrund derer eine Indikationsstellung für eine Operation erfolgt. In diesen Studien wird ein breites Spektrum physiotherapeutischer Interventionen untersucht: von multifunktionellen Übungen zum Training von Kraft, Ausdauer und Beweglichkeit über Patientenschulungen zum Selbstmanagement bis hin zu einer Behandlung mittels regelmäßiger warmer Bäder.
Die Autorinnen und Autoren des Berichts verwerteten allerdings aufgrund eines zu hohen Anteils fehlender Daten die Ergebnisse von sieben dieser Studien nicht. Außerdem ist das Verzerrungspotenzial der eingeschlossenen Studien – mit Ausnahme einer Studie – hoch. Auch ist die Interventions- und Nachbeobachtungsdauer, insbesondere bei den im Bericht betrachteten physikalischen Interventionen, teilweise sehr kurz.
Das Autorenteam hat zudem eine abgeschlossene Studie mit bisher unveröffentlichten Ergebnissen identifiziert, die gegebenenfalls bedeutsame Ergebnisse zum Endpunkt Hüftgelenkersatz enthält. Die Ergebnisse dieses ThemenCheck-Berichts zum Endpunkt Hüftgelenkersatz sind daher möglicherweise verzerrt. Darüber hinaus laufen aktuell weitere 13 Studien. Möglicherweise lassen sich nach Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Studien die Effekte physiotherapeutischer Interventionen zuverlässiger beurteilen.
Trotz der teilweise fehlenden Daten und der geschilderten Mängel der Studien kommen die Autorinnen und Autoren des Berichtes zu dem Schluss, dass physiotherapeutisch angeleitete Übungen zum Training von Kraft, Beweglichkeit und Ausdauer im Vergleich zu einer Versorgung ohne diese Programme das Risiko für einen Hüftgelenkersatz 2,5 Jahre (zwei Studien) bzw. 4,5 Jahre (eine Studie) nach Therapieende reduzieren können. Dabei zeigten sich günstige Effekte vor allem bei einem frühem Therapiebeginn im Krankheitsverlauf.
Physiotherapeutisch angeleitete Kräftigungs-, Flexibilitäts- und Ausdauerübungen, für die im Bericht positive Ergebnisse berichtet werden, bilden nur ein kleines Spektrum der physiotherapeutischen Versorgung ab. Zur Beantwortung der Frage, ob Physiotherapie eine Operation verzögern oder vermeiden kann, müssten auch weitere physiotherapeutische Interventionen über einen ausreichend langen Zeitraum untersucht werden.

Bei Hüft-TEP Zweitmeinungsverfahren möglich

Seit Oktober 2024 können gesetzlich Versicherte, denen der Einsatz einer Total- oder Teilprothese am Hüftgelenk empfohlen wird, entsprechend der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses eine zweite ärztliche Meinung einholen. Die als sogenannte Zweitmeiner tätigen Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob die geplante Operation auch aus ihrer Sicht medizinisch notwendig ist. Zudem beraten sie die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen. Der vorliegende Bericht stellt eine weitere Informationsquelle für eine solche Beratung zu möglichen Behandlungsalternativen dar.
Das IQWiG hat eine erweiterte Entscheidungshilfe „Hüftarthrose: Künstliches Hüftgelenk – ja oder nein?“ erstellt. Diese fasst die wichtigsten Vor- und Nachteile der verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten übersichtlich zusammen.

Der ThemenCheck Medizin

Interessierte können im Rahmen des ThemenCheck Medizin Vorschläge für die Bewertung von medizinischen Verfahren und Technologien einreichen. In einem zweistufigen Auswahlverfahren, an dem auch Bürgerinnen und Bürger beteiligt sind, werden aus den eingereichten Vorschlägen pro Jahr bis zu fünf neue Themen ausgewählt, die für die Versorgung von Patientinnen und Patienten von besonderer Bedeutung sind. Die ThemenCheck-Berichte werden nicht vom IQWiG selbst verfasst, sondern von externen Sachverständigen. Deren Bewertung wird gemeinsam mit einer allgemein verständlichen Kurzfassung und einem IQWiG-Herausgeberkommentar veröffentlicht.
Die vorläufigen Ergebnisse des Berichts „Hüftarthrose: Kann Physiotherapie eine Operation verzögern oder vermeiden?“ hatte das Institut im August 2024 als vorläufigen ThemenCheck-Bericht veröffentlicht und zur Diskussion gestellt. Nach Ende des Stellungnahmeverfahrens wurde der Bericht überarbeitet und jetzt in seiner finalen Fassung veröffentlicht.

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Tel: 0521/9 67 45 42
vom 15.05. - 09:00 Uhr
bis 16.05. - 09:00 Uhr

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Telefon: 0521/43 10 26
Fax: 0521/41 29 50
E-Mail: info@physio-baumhoefener.de

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    a) Zweck der Datenverarbeitung
    Wir nutzen die YouTube-Einbettungsfunktion zur Anzeige und Wiedergabe von Videos des Anbieters „YouTube“, der YouTube LLC, 901 Cherry Ave, San Bruno, CA 94066, USA, die vertreten wird durch Google (Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland, Tochtergesellschaft der Google LLC, 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA).

    Bei dem Aufruf einer mit einem YouTube-Video versehenen Seite, wird zunächst nur ein auf unserem Server abgelegtes Standbild angezeigt. Sobald der Nutzer dieses Bild anklickt, wird – ähnlich wie eine Verlinkung - eine Verbindung zu den Servern von YouTube hergestellt, die dem persönlichen Profil des Nutzers zugeordnet wird und die besuchten Seiten der Webseite mitteilt, wenn er mit seinem YouTube-Account eingeloggt ist. Die Verknüpfung kann verhindert werden, indem vor dem Anklicken ein Logout aus dem Youtube-Account erfolgt.

    Unter https://adssettings.google.com/authenticated finden Sie eine Opt-Out Funktion.
    Unter den nachstehenden Internetadressen erhalten Sie weitere Informationen über die Datenschutzbestimmungen von YouTube und Google
    https://policies.google.com/technologies/ads?hl=de
    https://policies.google.com/privacy

    b) Dauer der Speicherung
    Informationen zum Datenschutz sowie zur Speicherung der personenbezogenen Daten bei „YouTube“ finden sich in der Datenschutzerklärung des Anbieters unter https://www.google.de/intl/de/policies/privacy.

    c) Rechtsgrundlage
    Die Verarbeitung erfolgt auf der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO nur nach vorheriger Einwilligung.

    d) Verhinderungsmöglichkeit
    Der Betroffene kann die Verwendung von Cookies im genutzten Endgerät blockieren oder diese nach dem Einsatz löschen. Unter Umständen sind dann allerdings einzelne Funktionen des Angebots nicht nutzbar. Wie Cookies blockiert und bereits gespeicherte Cookies gelöscht werden können, ist der Anleitung der Browser-Software zu entnehmen.

III. Rechte des Betroffenen

Sofern „personenbezogene Daten“ vom Nutzer auf unserer Webseite verarbeitet werden, so hat die betroffene Person (Betroffener) folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen gemäß DSGVO.

  1. Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht auf folgende Informationen:

    1. die Verarbeitungszwecke;
    2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
    3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
    4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
    5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
    6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
    7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
    8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
    9. werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
      Wir stellen dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.

  2. Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

  3. Recht auf Löschung nach Art.17 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass ihn betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
    1. die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig;
    2. die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
    3. die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein;
    4. die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet;
    5. die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt;
    6. die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.

  4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
    2. die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
    3. der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
    4. die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

  5. Recht auf Unterrichtung nach Art. 19 DSGVO

    Hat der Betroffene gegenüber dem Verantwortlichen hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten eine Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, eine Löschung Art. 17 Abs. 1 DSGVO oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO geltend gemacht, und hat der Verantwortliche alle Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Betroffenen offengelegt wurden, über das Verlangen des Betroffenen informiert (soweit dies nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden war), so hat der Betroffene das Recht, vom Verantwortlichen über die Empfänger informiert zu werden.

  6. Recht auf Datenübertragbarkeit Art. 20 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die er einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und er hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern

    1. die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und
    2. die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Rechte und Freiheiten anderer Personen dürfen dadurch nicht beeinträchtigen werden. Bei der Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat der Betroffene das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Die Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit lässt das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO unberührt. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

  7. Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
    Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
    Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat der Betroffene das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht der Betroffene der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Eine vom Betroffenen erteilte Einwilligung kann dieser jederzeit widerrufen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Erhebung und Verarbeitung bleibt jedoch dadurch rechtmäßig.

  8. Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall inkl. Profiling nach Art. 22 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

    1. für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und uns erforderlich ist,
    2. aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen des Betroffenen enthalten oder
    3. mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt.
      Diese Entscheidungen dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
      In den unter Ziffern a) und c) genannten Fällen treffen wir angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen des Betroffenen zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person auf unserer Seite, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

  9. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO

    Jeder Betroffene hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat seines Aufenthaltsorts, seines Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn der Betroffene der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
    Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.

  10. Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO

    Jeder Betroffene hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn er der Ansicht ist, dass die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verletzt wurden.
    Für Klagen gegen uns der gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem wir oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung haben. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem der Betroffene seinen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei uns oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist


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